Velo, Veloförderung, VCS

VCS und Verwaltungsgericht zwingen Stadt Zürich zur Veloförderung

Seit 2019 versucht der VCS, die Stadt Zürich bei einem Strassenprojekt an der Badenerstrasse zwischen dem Lochergut und dem Albisriederplatz von einer besseren und rechtskonformen Lösung zu überzeugen. Dabei geht es um die zwei Themen Strassenverkehrslärm und Veloförderung. Auf diesem Strassenstück sind die Alarmgrenzwerte der Lärmbelastung für rund 1000 Personen überschritten. Der kommunale Richtplan sieht ein Quartierzentrum mit einem Tieftempokonzept - also Tempo 30 – vor, und im regionalen Verkehrsrichtplan sind durchgehende Radstreifen, die kurzfristig zu realisieren sind, festgeschrieben. Während das Verwaltungsgericht das Thema Lärmschutz aus formellen Gründen nicht weiter verfolgen wollte (sowohl der Stadtrat selber, wie auch das Baurekursgericht hatten noch keine formellen Probleme gesehen), hat das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich beim Verzicht auf durchgehende Velostreifen eine Rüge erteilt und die Beschwerde des VCS Zürich gutgeheissen.

Bei der Veloinfrastruktur hat das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich eine deutliche Rüge erteilt. Seit vielen Jahren besteht ein Eintrag im regionalen Richtplan Verkehr, der auf der ganzen Länge der Badenerstrasse, vom Albisriederplatz bis zum Lochergut, einen durchgehenden Velostreifen vorsieht. Die Stadt Zürich wollte auf einem Teilstück, das der VCS als das sicherheitsmässig heikelste auf dem ganzen Streckenabschnitt beurteilte, keinen Velostreifen vorsehen. Die Stadt Zürich hat argumentiert, dass beim Umbau des Albisriederplatzes Velomassnahmen eben nicht umgesetzt worden sind, so dass es nicht verhältnismässig sei, jetzt zwischen Albisriederplatz und Friedaustrasse einen Velostreifen einzurichten. Dem widerspricht das Verwaltungsgericht dezidiert. Der regionalen Richtplan Verkehr verlangt eine «zusammenhängende und durchgängig eigentrassierte Veloroute» und sieht sogar vor, dass dies kurzfristig zu erfolgen habe. Eine Verschiebung auf ein Projekt in zwanzig oder dreissig Jahren ist deshalb nicht zulässig. «Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich der Radstreifen problemlos im Zuge des vorliegenden Projekts verwirklichen liesse, wie die ursprüngliche Planauflage denn auch zeigte. Der Verzicht auf einen Radstreifen (...) erweist sich als rechtsverletzend.» Die Stadt Zürich ist nun angewiesen worden, auf der ganzen Länge der Badenerstrasse einen durchgehenden Radstreifen zu realisieren.

An der Badenerstrasse zwischen dem Lochergut und dem Albisriederplatz leben knapp 1000 Personen, die mit Lärm über den Alarmgrenzwerten konfrontiert sind. Die Stadt Zürich hat bisher allerdings lediglich lärmarme Beläge vorgesehen, was nur zu einer ungenügenden Lärmreduktion führen wird. Das Verwaltungsgericht hat aus formellen Gründen aber darauf verzichtet, auf diese Frage näher einzugehen. Die Frage der Lärmsanierung wird aber in Zukunft noch einmal aufgerollt werden, da die Stadt Zürich selber im neuen Geschwindigkeitsplan für die eine stadtweite Lärmsanierung an der Badenerstrasse Massnahmen vorsieht. Es bleibt aber stossend, dass die Stadt Zürich einen den vorgschriebenen Lärmschutz nicht von Anfang an in das Projekt aufgenommen hat.

Es ist bedauerlich, dass die Stadt Zürich zwar immer von Veloförderung spricht, im konkreten Fall und genau auf einem sehr gefährlichen Streckenabschnitt auf einen Velostreifen, der rechtsverbindlich im regionalen Richtplan vorgeschrieben ist, verzichten wollte. Genau diese Nichtbeachtung von verbind­lichen Planungsvorgaben bei der Veloförderung führt zu einem Flickenteppich an Velorouten, ohne dass jeweils ersichtliche ist, wo ein Velostreifen beginnt oder wo er endet. Genau dieser Flickenteppich an Velomassnahmen führt bei den Velofahrenden zum Eindruck, dass die Stadtzürcher Veloinfra­truktur die schlechteste in der ganzen Schweiz ist. Der VCS sieht sich mit diesem Entscheid darin bestätigt, dass bei der Realisierung von Strassenprojekten sehr genau hingeschaut werden muss. Denn nur ein lückenloses Veloroutennetz führt dazu, dass Zürich die Velostadt wird, die von der Bevölkerung dezidiert gewünscht wird.

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