Ja am 3. März 2024

Die Ufer-Initiative erfreut die Menschen und stärkt die Natur

Die Ufer der Zürcher Gewässer haben für die Erholung der Bevölkerung eine grosse Bedeutung. Zugleich haben gut gestaltete und naturbelassene Fluss- und Seeufer eine wichtige ökologische Funktion. Am 3. März 2024 kommt die Volksinitiative «Für öffentliche Uferwege mit ökologischer Aufwertung» zur Abstimmung. Der Vorstand des VCS Zürich empfiehlt ein Ja.

Die Volksinitiative verlangt, dass die Ufer aller Zürcher Gewässer besser zugänglich gemacht und zugleich ökologisch aufgewertet werden. Denn alle Gewässer gehören der Allgemeinheit und sollen auch von der gesamten Bevölkerung genutzt werden dürfen. Einschränkungen zugunsten des Naturschutzes und die Stärkung der Biodiversität haben allerdings Vorrang.

Am Zürichsee soll ein durchgehender Seeuferweg erstellt werden, der möglichst nahe am Ufer verläuft und die öffentlichen Plätze am See miteinander verbindet. Mitten im stark besiedelten Kanton Zürich bietet sich das Seeufer für die Erholung der Menschen sowie sportliche oder spielerische Aktivitäten an. So wird Raum für eine umweltgerechte Naherholung geschaffen.

Weitere Informationen auf der Webseite des Komitees Ufer-Initiative Ja.

 

Der Initiativtext im Wortlaut

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 28. Mai 2021

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

Die Kantonsverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 105a Zugang zu Ufern von Seen und Flüssen

1 Der Kanton sorgt dafür, dass See- und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang sowie die Begehung erleichtert werden.

2 Die Uferwege an Seen und Flüssen sind in der Regel am Land und möglichst nahe am Ufer zu führen. Unberührte und ökologisch wertvolle Ufer sind ungeschmälert zu erhalten. Bei der Erstellung ist dem Natur- und Landschaftsschutz Sorge zu tragen und die Ufer sind ökologisch aufzuwerten.

3 An Flüssen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird in der Regel nur einseitig ein Uferweg geführt.

Art 146 Uferweg am Zürichsee

1 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden am Zürichsee bis 2050 einen durchgehenden Uferweg, soweit er auf Kantonsgebiet liegt.

2 Die Finanzierung des Seeuferwegs erfolgt durch den Kanton.

3 Der Kantonsrat bewilligt zu diesem Zweck nach Massgabe der Planung und des Baufortschritts periodisch einen mehrjährigen Rahmenkredit.

 

 

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